Mit Wirkung vom 5. Oktober 2021 wurde Hongkong auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gesetzt.
1. Honkong steht seit dem 5. Oktober 2021 auf der EU-Beobachtungsliste für Steuerzwecke
Die Liste dient der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche. Damit verfolgt die EU die Durchsetzung einer gewissenhaften Praxis bei grenzüberschreitenden Steuerstandards angesichts ihrer Steuerbemessungsgrundlagen.
In die Liste werden Drittstaaten aufgenommen, die Steuerpraktiken missbrauchen oder Einnahmen resultierend aus den Körperschaftsteuern von EU-Mitgliedstaaten unterschlagen. Intendiert wird eine positive Umgestaltung der Steuerverfahren und Steuergesetzgebungen der auf der Liste stehenden Länder.
Wollen Drittstaaten, die noch nicht alle internationalen Steueranforderungen erfüllen, Reformen im Sinne der EU verwirklichen, werden sie in einem Dokument über den Stand der Zusammenarbeit gelistet, welches als Beobachtungsliste fungiert. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen im steuerlichen Bereich werden sie wieder aus der Liste genommen. Sollten Länder allerdings die festgestellten schädlichen Punkte im Steuersystem nicht ändern, kann es dazu kommen, dass sie von der Beobachtungsliste auf die endgültige schwarze Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gesetzt werden.
Strafmaßnahmen sind unter anderem die Verweigerung des Abzugs von Zahlungen, höhere Steuern, die Anwendung von Vorschriften für kontrollierte ausländische Unternehmen, die Besteuerung von Dividenden und Verwaltungsmaßnahmen.
2. Änderung des territorialen Steuersystems Hong Kongs bis zum 31. Dezember 2022 geplant
Nach einer Überprüfung der Steuerbefreiungsregelungen für Einkünfte aus ausländischen Quellen (Offshore Einkünfte) wurde Hong Kong in die Beobachtungsliste aufgenommen. Das bedeutet auch, dass Hong Kong sich bereit erklärt, die entsprechenden Rechtsvorschriften zu ändern. Die EU ist der Ansicht, dass Aspekte des territorialen Steuersystems Hong Kongs die Steuervermeidung oder andere Steuerpraktiken, welche als schädlich erachtet werden, erleichtern könnten. Zudem besorgt die EU, dass Unternehmen, die in Hong Kong keine wesentliche Wirtschaftstätigkeit ausüben, in Bezug auf bestimmte passive Offshore-Einkommen (wie Zinsen und Lizenzgebühren) nicht besteuert werden, was zu einer "doppelten Nichtbesteuerung" führen kann. Die Änderung des territorialen Steuersystems von Hong Kong wird eine der bedeutendsten Änderungen der Gewinnsteuer sein und sich grundlegend auf viele ansässige Unternehmen auswirken. Die EU hat dafür eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt, um die erforderlichen Reformen vorzunehmen. Sollten keine Änderungen im Steuersystem erfolgen, wird Hong Kong auf die schwarze Liste gesetzt.
3. Auswirkungen auf die Besteuerung von Offshore-Gewinnen ausländischer Unternehmen in Hong Kong
Die Regierung der Sondervewaltungszone reagiert auf die Aufnahme in die Beobachtungsliste der EU unterstützend, um bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung mitzuhelfen und sich daran zu beteiligen. Deshalb hat sich Hong Kong verpflichtet, das Steuergesetz bis Ende 2022 zu ändern und 2023 entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Hong Kong wird jedoch weiterhin das Prinzip der territorialen Besteuerung anwenden, wonach Offshore-Gewinne in der Regel nicht der Gewinnsteuer in Hong Kong unterliegen. Die Regierung möchte das einfache, sichere und niedrige Steuersystem beibehalten, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Einzelne Steuerzahler sind von der Änderung des Gesetzes nicht betroffen. Darunter fallen nur Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in Hong Kong ausüben und passive Einkünfte nutzen, um Steuern über die Grenze zu hinterziehen. Obwohl die EU Hong Kong auf die Beobachtungsliste aufgenommen hat, werden Unternehmen in Hong Kong nicht von steuerlichen Schutzmaßnahmen betroffen sein. Nach Änderung der einschlägigen Steuerregelungen wird die hongkonger Regierung die EU ersuchen, um Hong Kong von der Liste zu streichen.
Sie haben weitere Fragen zur Aufnahme Hong Kongs auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder für Steuerzwecke? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herr Rechtsanwalt Stefan Schmierer, berät Sie gerne: schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899.
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